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EnEV - Altbau

Drei Viertel der bestehenden Gebäude wurden vor 1978 gebaut. Diese wurden ohne Anforderungen hinsichtlich des energiesparenden Wärmeschutzes errichtet und sind in einem energetisch schlechten Zustand. Mit energetischen Modernisierungsmaßnahmen, wie beispielsweise Wärmedämmung, können bei Altbauten über 50 Prozent der Energie eingespart werden. Die Praxis zeigt, dass Altbauten einen ähnlichen Energieverbrauch wie Neubauten haben können. Zusätzlich wird der CO2-Ausstoß erheblich reduziert.


Bild: Gebäudebestand in Deutschland

Deshalb stellte die WSV und die EnEV an bestehende Gebäude (Altbauten) erhöhte Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz sowie an die Effizienz der Anlagentechnik (Heizung und Warmwasser).

2002
Die EnEV definiert seit dem 1. Februar 2002 unterschiedliche Anforderungen an Altbauten.
Sie unterschied grundsätzlich zwischen generellen Nachrüstungsverpflichtungen und zusätzlichen Anforderungen, wenn ohnehin Maßnahmen an Bauteilen bei Sanierung/Modernisierung vorgenommen werden.

Die Nachrüstungsverpflichtungen mussten eingehalten werden, unabhängig davon ob Maßnahmen an einem bestehenden Gebäude durchgeführt wurden. Die EnEV forderte die Umsetzung der folgenden Nachrüstungsverpflichtungen bis zum 31. Dezember 2006.

  • Dämmung nicht begehbarer, aber zugänglicher oberster Geschossdecken
  • Dämmung von zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
  • Stilllegung von alten Heizkesseln mit Baujahr vor 1978

Die Nachrüstungsverpflichtungen galten allerdings nicht für selbstgenutzte EFH/ZFH. Bei einem Eigentümerwechsel mussten die Anforderungen (zusätzliche Fristen) jedoch einzuhalten werden.

Die zusätzlichen Anforderungen der EnEV mussten ab dem 1. Februar 2002 erst eingehalten werden, in Abhängigkeit davon welche Maßnahmen an einem Gebäude durchgeführt werden. Wurden spezielle Maßnahmen an der Gebäudehülle (siehe Broschüre URSA EnEV kompakt) durchgeführt, mussten bestimmten maximale U-Wert (siehe EnEV 2002) einhalten werden.

Gleichzeitig definierte die EnEV Mindestanforderungen beim Austausch der Anlagentechnik und generell durften keine Maßnahmen durchgeführt werden, die die energetische Qualität des Gebäudes oder der Anlagentechnik verschlechtern.

2007
Die EnEV 2007 erhöhte die Anforderungen an bestehende Gebäude nicht. Lediglich wurden die bisherigen Regelungen auf die Nicht-Wohngebäude erweitert.

Ein entscheidender Schritt zu mehr Energieeffizienz ist die Einführung des Energieausweises für den Gebäudebestand. Musste der Energieausweis seit 1995 nur für Neubauten ausgestellt werden, gilt seit 1. Oktober 2007 die schrittweise Einführung auch im Gebäudebestand.

Ein Energieausweis muss demnach bei umfangreichen Änderungen eines Gebäudes, beim Verkauf eines Gebäudes und bei der Neuvermietung eines Gebäudes ausgestellt/vorgelegt werden.
Zur Erstellung von Energieausweisen bei Altbauten wurden Vereinfachungen sowie ergänzende Hinweise (BMVBS) in die EnEV integriert.

2009
Die EnEV 2009 erhöht die Anforderung bei Änderungen um ca. 30%. Damit steigen die U-Wert Anforderungen an die Bauteile. Gleichzeitig wird die Bagatellgrenze von 20% auf 10% verringert.

Die bestehenden Nachrüstungsverpflichtungen an bestehende Gebäude werden erweitert:

  • Dämmung aller obersten Geschossdecken bis 2011
  • Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen bis 2019

Gleichzeitig müssen Unternehmer ab 1. Oktober 2009 unverzüglich nach Abschluss von Arbeiten am Gebäude schriftlich bestätigen (Unternehmererklärung), dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- und Anlagenteile den Anforderungen der EnEV entsprechen.

zum Gesetzestext - EnEV 2009

zur Software - URSA U-Wert

zur Broschüre - URSA EnEV kompakt

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