2013: 4. Energieeinsparverordnung (EnEV)
Planer, Handwerker und Hausherren müssen sich für 2014 auf strengere Energieeinsparvorschriften einstellen. Die Novelle zur nächsten Energieeinsparverordnung (EnEV) stellt die Weichen für mehr Energieeffizienz im Gebäudesektor. Die neue EnEV beinhaltet u.a. folgende Maßnahmen:
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Der zulässige Jahresprimärenergiebedarf aller Neubauten soll in den Jahren 2014 und 2016 um jeweils 12,5% sinken. Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle soll sich durchschnittlich um jeweils 10% reduzieren. Für bestehende Gebäude sieht die neue EnEV keine verschärften Einsparregeln sowie neue Nachrüstpflichten vor.
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Die energetischen Kennwerte z.B. aus dem Energieausweis sind bei Verkauf und Vermietung in Immobilienanzeigen mit anzugeben. Die Energiekennwerte sind auf die Wohnfläche und nicht wie bisher auf die Gebäudenutzfläche zu beziehen.
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Verkäufer und Vermieter sind verpflichtet, den Energieausweis an den Käufer bzw. neuen Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei Besichtigung vorgelegt werden.
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Eingeführt werden soll ein unabhängiges Stichprobenkontrollsystem für Energieausweise.
Vor der EnEV muss die Bundesregierung allerdings das geltende Energieeinsparungsgesetz (EnEG) novellieren. Es ermächtigt dazu, Verordnungen für den Baubereich zu erlassen und zu ändern. Die EnEV muss sowohl das nationale Gesetzgebungsverfahren (Bundestag, Bundesrat) als auch eine Notifizierung in Brüssel durchlaufen. Mit einem Inkrafttreten der EnEV ist deshalb erst ab Januar 2014 zu rechnen.
2009: 3. Energieeinsparverordnung (EnEV)
Mit der EnEV 2009 wurde die Energieeffizienz nochmals um ca. 30% verbessert. Neubauten haben einen ca. 30% niedrigeren Primärenergiebedarf gegenüber 2007. Gleichzeitig wurden die Berechnungsregeln angepasst und für Wohngebäude das Referenzgebäudeverfahren eingeführt.
Ab 1.10.2009 definiert die EnEV für Wohn- und Nicht-Wohngebäude ein Referenzgebäude, welches den derzeitigen Stand der Technik definiert. Für Wohngebäude wird abhängig vom Gebäudetyp der max. zulässigen Transmissionswärmeverluste und für Nicht-Wohngebäude abhängig vom der Innentemperatur max. zulässige U-Werte definiert.
Die EnEV verschärft gleichzeitig den Vollzug der EnEV, in dem sie die Verantwortlichkeiten und Ordnungswidrigkeiten im Sinne des EnEG neu definiert.
Zusätzlich werden die Nachrüstungsverpflichtungen erweitert sowie Unternehmererklärungen zur Bestätigung der Einhaltung der EnEV eingeführt.
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Download Gesetzestext Energieeinsparverordnung 2009 (Lesefassung)
>> Broschüre URSA EnEV kompakt öffnen >> als Flash >> als PDF
2007: 2. Energieeinsparverordnung (EnEV)
Mit der EnEV 2007 wurde eine neue Berechnungsmethodik für Nicht-Wohngebäude eingeführt. Seit dem 1. Oktober 2007 unterscheidet die EnEV zwischen Wohn- und Nicht-Wohngebäuden. Zudem wurde der Energieausweis auch für Altbauten verpflichtend.
Der Energieausweis muss jetzt bei Neubau, bei wesentlichen Änderungen, bei Verkauf sowie bei Neuvermietung ausgestellt oder vorgelegt werden. Die EnEV regelt auch die Ausstellung der Energieausweise.
Die neue Berechnungsmethodik für Nicht-Wohngebäude basiert auf der DIN V 18599. Der Primärenergienachweis wird mittels Referenzgebäudeverfahren durchgeführt.
2002: 1. Energieeinsparverordnung (EnEV)
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) trat am 1. Februar 2002 in Kraft und ersetzte damit die Wärmeschutz- und Heizungsanlagenverordnung. Gegenüber der Wärmeschutzverordnung wurde das energetische Niveau von Neubauten um 30% verbessert. Das Hauptziel der EnEV ist es, die Energieeffizienz im Gebäudesektor zu erhöhen und den Ausstoß des klimaschädlichen CO2 deutlich zu reduzieren.
Die neue EnEV stellt erstmals gesetzliche Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neu- und Altbauten. Mit der Energieeinsparverordnung wurde der Primärenergiebedarf für die Gebäude eingeführt. Die ganzheitliche Betrachtung des Gebäudes unter Berücksichtigung der Gebäudehülle, der Anlagentechnik und der Primärenergie wurde zur Pflicht.
Seit 2002 definiert die EnEV zusätzlich Nachrüstungsverpflichtungen für bestehende Gebäude. Der Energiebedarfsausweis musste für alle Neubauten ausgestellt werden.
1977 – 2001: Wärmeschutzverordnung (WSV)
Seit 1. November 1977 stellt die Wärmeschutzverordnung (WSchVO) erstmals Mindestanforderung an den baulichen Wärmeschutz von Neubauten. Die WSV wurde 1984 und 1995 weiterentwickelt. Ab 1984 wurden zusätzlich Anforderungen bei baulichen Änderungen sowie bei Erweiterungen an bestehenden Gebäuden gestellt. Ab 1995 musste für Neubauten ein Wärmebedarfsausweis ausgestellt werden.
Parallel zur WSchVO stellte die Heizungsanlagenverordnung Mindestanforderungen an das Heizen und Kühlen von Gebäuden.
1976: Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
In 1976 wurde erstmals ein Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden verabschiedet, welches Forderungen an den baulichen Wärmeschutz und den technischen Anlagen zum Heizen und Kühlen stellt. Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) wurde seitdem 4-mal aktualisiert und bildet die gesetzliche Grundlage der Energieeinsparverordnung.
Das Energieeinsparungsgesetz regelt die energiesparenden Maßnahmen in Neu- und Altbau und die Ausstellung von Energieausweisen sowie die Ordnungswidrigkeiten.